Remote Work...

...wenn flexible Arbeitsformen auf lokale Versicherungsgesetze treffen.

Termin für ein Erstgespräch vereinbaren

Das Erstgespräch dient der Bewantwortung Ihrer wichtigsten Versicherungsfragen. Nach Buchung des Erstgesprächs senden Sie uns idealerweise Ihre Fragen via Onlineformular
Pauschalpreis für das Erstgespräch (30 Minuten): CHF 50.-- 

MICHAEL GUTKNECHT

Geschäftsführer
Versicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis
Fachmann Unternehmensführung KMU

Sprachen:

Deutsch ¦ Französisch (Zweisprachig)
Englisch


Linkedin

Die neuen Arbeitsformen erleben seit 2020 einen enormen Aufschwung. Die Sozialversicherungen der Schweiz tragen diesem Umstand leider nicht Rechnung: Wohnsitz in der Schweiz hin oder her, wer lange im Ausland ist, verliert gegebenenfalls seinen Versicherungsschutz. Nachfolgend ein paar Antworten zu den häufigsten Fragen:

fAQ

Wie lange bleibe ich in den Sozialversicherungen der Schweiz versichert bei einem längeren (Arbeits-)Aufenthalt im Ausland (AHV/IV, Pensionskasse, UVG...)

Die Entscheidungshoheit obligt der AHV-Ausgleichskasse. Mehr noch als der Wohnsitz in der Schweiz ist massgebend:
a) wo der persönliche Lebensmittelpunkt ist (Dauer des Aufenthalts, Arbeitsort...)
b) ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Land besteht

https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Formulare/Internationales

Wie lange bin ich obligatorisch in der Krankenversicherung (Grundversicherung nach KVG) versichert?

Im Grundsatz: Alle mit Wohnsitz in der Schweiz (....) müssen obligatorisch eine Krankenkasse nach KVG (Grundversicherung) abschliessen. Im ZGB Art. 24, Absatz 1 steht: "Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes". Das bedeutet: Die Krankenkassenpflicht bleibt bestehen, bis man im Ausland einen neuen Wohnsitz hat. In der Praxis wird dies allerdings nicht immer in voller Konsequenz vollzogen.

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-in-der-schweiz/versicherungspflicht.html

Reicht die Krankenversicherung (Grundversicherung nach KVG) bei Auslandsreisen?

Ja aber eigentlich Nein: Die Grundversicherung nach KVG deckt grundsätzlich auch Behandlungskosten im Ausland. Der Versicherungsschutz beschränkt sich jedoch auf die öffentlichen Spitäler (keine Privatkliniken) und auch die Arztwahl ist eingeschränkt. Weiter sind Repatriierungskosten (Such-/Bergungs-/Transportkosten) immer ungenügend versichert. Die Behandlungskosten sind weiter beschränkt auf den 2fachen Schweizer-Tarif bzw. max. 90% der Schweizer-Kosten. Das mag auf den ersten Blick als ausreichend erscheinen - jedoch reicht das in einigen Ländern bei Weitem nicht: Insbesondere in den USA/Kanada, Australien, Japan und weiteren Ländern ist zur ausreichenden Absicherung eine Zusatzversicherung dringend zu empfehlen. Ihre Krankenkasse kann Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen. Prüfen Sie ob bezüglich Leistungsdauer (Dauer der Reise) eine Einschränkung besteht, häufig sind z. B. Reisen bis max. 12 Monate abgedeckt. Der geographische Geltungsbereich sollte ebenfalls geprüft werden, ist jedoch bei Schweizer Krankenkassen meistens mit "weltweit" vollständig gedeckt.

Geldsparen mit einer internationalen Krankenkasse?

Internationale Krankenkassen sind eigentlich nur dann empfehlenswert, wenn man sich nicht mehr in der Schweiz versichern kann - wenn man z. B. nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt ist.

Keine der uns bekannten internationalen Krankenkassen beinhalten den gleichen Versicherungsschutz wie wir das von der schweizer Grundversicherung gewohnt sind. Folgende Punkte sollten beim Abschlus insbesondere überprüft werden:

a) Die Leistungshöhe (max. Kostenübernahme)
b) Der geographische Geltungsbereich (Ausschluss von Ländern, Deckung bei Rückkehr ins Heimatland?)
c) Unterschiedliche Leistungen/Selbstbehalte bei stationärer oder abmulanten Behandlung
d) Umfrangreiche Ausschlüsse von (schweren) Krankheiten
e) Auschlüsse von Vorerkrankungen bzw. keine Versicherungsmöglichkeit wenn Vorerkrankungen bestehen

f) Schadenhandling (Meldung, Zahlung, Abwicklung, Koordination)

Internationale Krankenkassen gibt es für wenig Geld - die Verlockung ist entsprechend gross, die schweizer Krankenkasse zu kündigen. Gute, mit dem schweizer Versicherungsschutz vergleichbare internationale Krankenkassen, sind häufig nur wenig günstiger.

Falls es trotzdem notwendig ist eine internationale Krankenkasse abzuschliessen: Wir empfehlen bei der aktuellen Krankenkasse in der Schweiz nachzufragen ob eine Kooperation mit einer ausländischen Kasse besteht. Das ist insbesondere dann wichtig damit eine allfällige Zusatzversicherung auch bei der Rückkehr in die Schweiz (ohne Gesundheitsfragen) weitergeführt werden kann.

Welche Versicherungen sind generell bei einem längerem Auslandaufenthalt empfehlenswert?

Es gibt eine Vielzahl von möglichen (und sinnvollen) Zusatzversicherungen, welche je nach Situation, Anstellungsverhältnis, den persönlichen Bedürfnissen etc. unterschiedlich sein können. Bei längeren Auslandreisen sollte der Versicherungsschutz bei Unfall und Krankheit überprüft werden. Wir verzichten hier aufgrund der Komplexität und der vielen, individuellen Lösungsmöglichkeiten auf eine Aufzählung. Gerne beraten wir Sie bei einem  Erstgespräch .


Was gilt den nun bei einem längeren Auslandaufenthalt - ich finde überall widersprüchliche Angaben

Mit dieser Frage werden wir oft konfrontiert und gleich danach folgt der Einschub: Ich möchte den Versicherer bzw. die Behörde nicht unbedingt auf mein Vorhaben aufmerksam machen. Soll ich diese Abklärungen wirklich machen mit dem Risiko, den Versicherungsschutz in der Schweiz zu verlieren?

Unsere Antwort ist hier klar - und als Berater kann es nur eine Haltung geben: Wer mit offenen Karten spielt und vor der Abreise die notwendigen Abklärungen bei der AHV-Ausgleichskasse und den Versicherern tätigt, erlebt keine negativen Überraschungen. Bei Krankheit oder Unfall kann ein Versicherer relativ einfach in Erfahrung bringen, dass eine Person längere Zeit im Ausland war. Je höher die Kosten, desto genauer schaut die Versicherung hin.

Sie möchten die Abklärungen nicht selber vornehmen oder den Aufwand mit der Kontaktierung der Behörden und Versicherer ist Ihnen zu mühsam? Mit einer entsprechenden Vollmacht übernehmen wir das gerne für Sie zu einem Pauschalpreis von CHF 250.00.

Die AHV-Ausgleichskasse hat entschieden, dass ich nicht mehr den Sozialversicherungen der Schweiz unterstellt bin - was nun?

In der Regel hat dieser Entscheid eine Auswirkung auf alle Sozialversicherungen (AHV/IV, Pensionskasse, UVG). Den Versicherungsschutz der Unfallversicherung (gem. UVG) kann man als Angestellter mittels Abredeversicherung um max. 6 Monate verlängern. Bei den anderen Sozialversicherungen geht das in der Regel nicht. Der Versicherungsschutz ist bei Krankheit und Unfall unterschiedlich geregelt und ist auch davon abhängig ob jemand selbstständig (Einzelunternehmung) oder angestellt ist. Als angestellt gilt man übrigens auch wenn man selber Inhaber einer AG oder GmbH ist. Zu prüfen sind also die Versicherungslücken bei Krankheit und Unfall in Bezug auf:

a) Heilungs-/Behandlungskosten / Repatriierungskosten
b) Kurzfristiger Lohnausfall (die ersten 2 Jahre)
c) Langfristiger Lohnsausfall (ab 2 Jahren)
d) Leistungen im Alter (Alterskapital bei Pensionierung / Rente, fehlende Beitragsjahre)
e) Leistungen bei Tod (Absicherung Ihrer Familie/Lebenspartner:in)

Um diese Lücken zu schliessen gibt es eine verschiedene Möglichkeiten:
- Krankenkassen-Zusatzversicherung
- Abredeversicherung
- 3. Säule (Steuervorteil)
- Einkäufe AHV (max. für die letzten 5 Jahre) 
- Einkäufe Pensionskasse (Steuervorteil)
- Individuelle Speziallösungen

Sollte Sie keine Lösung finden, können wir Ihnen - je nach Voraussetzung (Wohnsitz, Nationalität, Auslandsaufenthalt etc.) eine massgeschneiderte Lösung mit unserem Kooperationspartner anbieten.

Eine Ausnahme gibt es: Von diesem Entscheid nicht betroffen ist das Versicherungsobligatorium der Krankenkasse (Grundversicherung nach KVG): Solange ein Wohnsitz in der Schweiz besteht bzw. noch kein neuer Wohnsitz im Ausland angemeldet wurde bleibt man obligatorisch in der Schweiz versichert. Hier stellen wir jedoch fest, dass dies nicht immer mit voller Konsequenz umgesetzt wird.

Sicherer Datenversand:
Senden Sie uns Ihre Versicherungsdokumente sicher über https://www.swisstransfer.com
Unsere E-Mailadresse erhalten Sie nach der ersten Kontaktaufnahme via Onlineformular.

Datenschutz:
Diese Webseite und die damit verbundenen Dienstleistungen unterstehen ausschliesslich dem 
schweizerischen Datenschutzgesetz. Abweichungen betreffen ausschliesslich die zum Schutz
getroffenen Massnahmen in Verwendung der Google-Anwendung "reCAPTCHA".
Wir verwenden keine Cookies oder sonstige Datenanalyse-Software.